
Zuzahlung, Befreiung und Belastungsgrenzen von A - Z
Für ärztlich verordnete Leistungen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, gelten folgende Regelungen:
Arznei- und Verbandmittel
10 % des Abgabepreises. Mindestens 5 EUR bis maximal 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten
des Mittels.
Enterale Ernährung
10 % des Abgabepreises. Mindestens 5 EUR bis maximal 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Besonderheit: Zur Berechnung der Zuzahlung wird bei der enteralen Ernährung die Verordnungszeile der ärztlichen Verordnung herangezogen.
Fahrtkosten
10 % der Kosten. Mindestens 5 EUR bis maximal 10 EUR.
Häusliche Krankenpflege
10 % der Kosten begrenzt auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr zuzüglich 10 EUR je Verordnung.
Heilmittel
10 % der Kosten zuzüglich 10 EUR je Verordnung.
Hilfsmittel [zum Gebrauch]
10 % des Abgabepreises. Mindestens 5 EUR bis maximal 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.
Hilfsmittel [zum Verbrauch]
10 % der Kosten, bis maximal 10 € pro Monat je Indikation.
Krankenhausbehandlung
10 EUR je Kalendertag begrenzt auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr.
Praxisgebühr
10 EUR je Quartal. Bei Überweisung (z. B. zu einem Facharzt) im selben Quartal ist die Praxisgebühr nicht erneut zu entrichten.
Befreiung
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit Ausnahme der Fahrtkosten keine Zuzahlungen leisten.
Belastungsgrenzen
Auch Erwachsene können von der Zuzahlung befreit werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Belastungsgrenze für Zuzahlungen erreicht wurde. Ihre Krankenkasse stellt Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Befreiungsausweis aus, der in der Regel bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres befristet ist.
Sie können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie im Verlauf des Kalenderjahres
- mehr als 2% Ihres jährlichen Bruttohaushaltseinkommens
- als chronisch Kranker mehr als 1% Ihres jährlichen Bruttohaushaltseinkommens für Zuzahlungen aufgewendet haben.
Deswegen empfehlen wir Ihnen, unbedingt alle Belege zu sammeln! Nur so können Sie am Jahresende Ihrer Krankenkasse die Aufwendungen nachweisen und ggf. eine Befreiung erreichen.
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